Siemensstraße 2 in 28857 Syke
04242 - 931 80 18
info@fenstergigant.de

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

kommt zwischen dem Kunden (Auftraggeber)

und


Fenstergigant.de e.K.
Vertreten durch Bassel Hassoun
Adresse: Siemensstraße 2 28857 Syke
E-Mail-Adresse: info@fenstergigant.de


Handelsregister: Amtsgericht Walsrode
Handelsregisternummer: HRA 202785
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE189922589
nachfolgend Anbieter genannt, der Vertrag zustande.

ALLGEMEIN

Für sämtliche Angebote, Bestätigungen und Lieferungen, insbesondere auch für Nachbestellungen, gelten ausschließlich die hier zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Grundlage jeden Vertrages sind in nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für sämtliche Angebote, Bestätigungen und Lieferungen, insbesondere auch für Nachbestellungen, gelten ausschließlich die hier zugrunde gelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Unsere Angebote sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.

Angebote, Auftragserteilung, Vertragsabschluss und nachträgliche Änderungen

Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

Bestellungen der Auftraggeber sind verbindlich.

Nach Ausstellung einer Auftragsbestätigung sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber ausdrücklich die Freigabe der Auftragsbestätigung.

Werden trotz freigegebener Auftragsbestätigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers, sofern eine fertigungstechnische Änderung nicht mehr möglich ist. Jegliche Änderung wird zu dem gültigen Listenpreis berechnet. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es seit Mai 2009 eine neue Lüftungsnorm gibt. Die Norm DIN1946-6 verweist auf ein Lüftungskonzept auch bei der Sanierung / Modernisierung von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden. Das Lüftungskonzept ist nicht Bestandteil dieses Angebotes. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass wir besondere bauordnungsrechtliche Anforderungen nicht geprüft haben. Im Zweifel ist der zuständige Architekt bzw. der zuständige Bauleiter zu befragen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen vorab zu 100% ohne Abzug Skonto zu leisten.

Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich und vollständig geleistet, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben.

Reine Lohnarbeiten sowie Werkzeugkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

Lieferung

Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Außerhalb des Vertrags – insbesondere in Katalogen oder sonstigen Unterlagen – genannte Lieferzeiten haben rein informatorischen Charakter und binden uns nicht. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten – sind wir berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände teilen wir dem Auftraggeber umgehend mit. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.

Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist; andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Wir behalten uns vor, aufgrund der aktuellen Markt Situation und Lieferzeiten, in Absprache mit dem Auftraggeber, dass Profil mit den selben Werten von einem anderen gleichwertigen Hersteller ohne Aufpreis zu liefern.

Warenrücknahmen

Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Waren, die für den Auftraggeber speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

Gefahrtragung und Versand

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Auftraggebers.

Das Abladen der Lieferung ist Sache des Auftraggebers. Es hat unverzüglich und sachgerecht durch den Auftraggeber zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers.

Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers an nächstbereiter Stelle abladen und lagern zu lassen. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Abnahme zu verweigern oder geltend zu machen, dass die Lieferung beschädigt angeliefert worden sei.

Verpackung

Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt.

Gestelle und sonstige Transporthilfsmittel bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Wir sind berechtigt, die Gestelle jederzeit abzuholen. Werden sie nicht rechtzeitig herausgegeben, so sind wir berechtigt, sie dem Besteller zum Tagespreis für fabrikneue Gestelle gleicher Ausführung zu berechnen. Diese Beträge sind sofort fällig.

Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

Mängelrechte

Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor.

Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.

Sämtliche technischen Angaben in unseren Prospekten, in den technischen Katalogen und Unterlagen sowie den Auftragsunterlagen beziehen sich auf Laborstandards und Prüfstandswerte. Im konkreten Fall können Abweichungen auftreten. Angaben zu Sicherheitsstufen im Beschlagsbereich beziehen sich nur auf die Elemente ab Werk ohne Montageleistung.  

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Auftraggeber die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, so ist der Auftraggeber – vorbehaltlich der Regelung zur Haftung – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.

Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer – Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Klappergeräusche bei innenliegenden Sprossen bei Fenster- und Türenelementen erkennen wir als Grund einer Reklamation generell nicht an. Ebenso stellen Zugerscheinungen im Schlossbereich von Hauseingangstüren keinen Mangel dar. Einstellarbeiten an den Elementen sind Montagearbeiten und sind in Leistungs- und Lieferumfang nicht enthalten. Etwaige Mängel die aus Einstellarbeiten resultieren, sind kein Reklamationsgrund.

Kondensatbildung auf ausgekühlten Außenflächen von Fenster- und Türenelementen insbesondere auf den Scheiben sind eine unabänderliche physikalische Gegebenheit und stellen keinen Mangel und damit Reklamationsgrund dar.

Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, erfolgt bei den angebotenen Gläsern keine statische Bemessung bzw. Überprüfung der Glasdicken und Eignung auf Absturzsicherheit oder anderweitige Funktionen. Alle notwendigen technischen, gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen und damit auch die für das einzusetzende Glas und dessen Komponenten zugrunde liegenden Toleranzen und Eigenschaften sind kundenseitig zu beachten bzw. durchzuführen.

Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung uns gegenüber, wenn dem Auftraggeber nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. In jedem Fall ist die Höhe des zu leistenden Ersatzes beschränkt auf die Selbstkosten (z.B. Transport- und Materialkosten) des Auftraggebers und erfasst nicht dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Haftung

Abweichend zu den gesetzlichen Gewährleistungsfristen geben wir für Isolierglas und Kunststoff-Profile eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Für Aluminium-Profile beträgt die Gewährleistung 2 Jahre ebenso für lackierte Profile. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass beschädigtes Glas oder andere Materialien an den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorlieferanten zurück zu führen sind; anderenfalls wird das beschädigte Material in Rechnung gestellt. Bei den im Auftrag angegebenen Glasdicken handelt es sich um Empfehlungen, die auf den gültigen Richtlinien und Normen basieren oder um Vorgaben aus der Bestellung. Eine Prüfung der Statik wird nicht vorgenommen, da die Kenntnis über die Einbausituation fehlt. Eine Gewährleistung wird daher ausgeschlossen. Für farbige Isolierglasscheiben kann keine Garantie übernommen werden. Für Beschlagsteile, Metallwaren und die Funktionsfähigkeit der Elemente übernehmen wir eine Gewährleistung von 2 Jahren, unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Wartungsarbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind. Soweit Zulieferer eine Garantie gewährleisten, die über unseren Gewährleistungszeitraum hinausgehen, erfolgt die Weitergabe an den Zulieferer.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern gehören.

Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i.S.v. § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Montage von Hebeschiebetüre eine zusätzlich obere Befestigung (Lastabtragung) erforderlich ist, um eine dauerhafte Funktion zu Gewährleistung.

Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Auftraggeber eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich USt.) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Auftraggeber wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Bei Liefergegenständen, die der Auftraggeber aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Auftraggeber seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an uns ab.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Sonstige Bestimmungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.

Die Rechte des Auftraggebers aus dem Liefervertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.

Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Auftraggeber erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. Personenbezogene Daten werden nach § 33 BDSG gespeichert. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter https://fenstergigant.eu/datenschutz/ zu finden.

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt – ist unser Geschäftssitz. Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Auftraggebers berechtigt.

Stand: 01.12.2021